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Vierter Abschnitt

Datenübermittlungen

§25 Datenübermittlungen an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen

(1) Die Meldebehörde darf einer anderen Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle im Geltungsbereich des Melderechtsrahmengesetzes die Daten nach §2 Abs. 1 übermitteln. Werden Daten des Satzes 1 für eine Personengruppe listenmäßig oder in sonst zusammengefaßter Form übermittelt, so dürfen für die Zusammensetzung der Personengruppen nur die in Satz 1 genannten Daten zugrundegelegt werden.

(2) Die Übermittlung von Hinweisen zu Daten des §2 Abs. 1 an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen ist zulässig, wenn der Empfänger 1. ohne Kenntnis der Hinweise zur Erfüllung einer ihm durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgabe nicht in der Lage wäre und 2. die Hinweise beim betroffenen Einwohner nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erheben könnte oder von einer Erhebung nach der Art der Aufgabe, zu der die Hin weise erforderlich sind, abgesehen werden muß.

(3) Die Übermittlung von Daten und Hinweisen nach §2 Abs. 2 ist zulässig zur Erfüllung der dort genannten Aufgaben.

(4) Bei einer Übermittlung an Strafermittlungs-, Strafverfolgungs-, Strafvollzugs- und Strafvollstreckungsbehörden oder eine Verfassungsschutzbehörde entfällt die Prüfung, ob die Voraussetzungen nach §6 vorliegen. Die ersuchende Behörde hat den Namen und die Anschrift des Betroffenen unter Hinweis auf den Anlaß der Übermittlung aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Erstellung der Aufzeichnung folgt, zu vernichten. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht bei der Übermittlung von Daten des §28 Abs. 1.

(5) Das Datum des §2 Abs. 1 Nr. 10 darf nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 übermittelt werden; §27 bleibt unberührt.

(6) Der Datenempfänger darf die ihm übermittelten Daten nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden.

§26 Regelmäßige Datenübermittlungen

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(1) Regelmäßige Datenübermittlungen an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen im Geltungsbereich des Melderechtsrahmengesetzes sind zulässig, soweit dies durch Bundes oder Landesrecht unter Festlegung des Anlasses und des Zwecks der Übermittlungen, der Datenempfänger und der zu übermittelnden Daten bestimmt ist. §25 gilt entsprechend.

(2) Soweit regelmäßige Datenübermittlungen nicht durch Bundesrecht oder Landesgesetz geregelt sind, bestimmt der Senator für Inneres durch Rechtsverordnung, welche der in §2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 und 10 genannten Daten an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Landes Berlin oder anderer Länder regelmäßig übermittelt werden; hierbei sind Anlaß und Zweck der Übermittlungen und die Datenempfänger festzulegen. Vor Erlaß der Rechtsverordnung ist der Berliner Datenschutzbeauftragte zu hören.

(3) Als regelmäßige Datenübermittlung nach diesem Gesetz gilt auch die Einrichtung automatisierter Verfahren, die den Abruf personenbezogener Daten durch andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen im Sinne des Absatzes 1 ermöglichen. Die Einrichtung solcher Verfahren ist nur zulässig, soweit die zum Abruf bereitgehaltenen Daten ihrer Art nach für den Empfänger erforderlich sind und das Bereithalten der Daten zum Abruf durch den Empfänger unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der Betroffenen und der Aufgaben der beteiligten Stellen angemessen ist. Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, daß die Zuverlässigkeit des Abrufs im Einzelfall kontrolliert werden kann.

§27 Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

(1) Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft im Geltungsbereich des Melderechtsrahmengesetzes zur Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Daten ihrer im Land Berlin wohnenden Mitglieder übermitteln:

1. Vor- und Familiennamen,

2. frühere Namen,

3. akademische Grade,

4. Ordensnamen,

5. Tag und Ort der Geburt,

6. Geschlecht,

7. Staatsangehörigkeit,

8. Anschriften, Tag des Ein- und Auszugs,

9. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder nicht,

10. Zahl der minderjährigen Kinder,

11. Übermittlungssperren,

12. Sterbetag und -ort.

(2) Die Meldebehörde darf der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft ferner die in Absatz 1 genannten Daten von denjenigen ebenfalls im Land Berlin wohnenden Familienangehörigen ihrer Mitglieder übermitteln, die dieser Religionsgesellschaft nicht angehören; sie darf dabei auch mitteilen, zu welcher öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft diese Familienangehörigen gehören. Familienangehörige nach Satz 1 sind Ehegatten und minderjährige Kinder der Mitglieder sowie Eltern minderjähriger Mitglieder. Die Familienangehörigen der Mitglieder können verlangen, daß ihre Daten nicht übermittelt werden; sie sind hierauf bei der Anmeldung nach §11 Abs. 1 hinzuweisen. Satz 3 gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden.

(3) Eine Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 2 ist nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist, daß bei dem Datenempfänger ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen sind. Der Senator für Inneres stellt im Einvernehmen mit dem für Angelegenheiten der Religionsgesellschaften zuständigen Mitglied des Senats fest, ob die gesetzlichen Anforderungen an den Datenschutz erfüllt sind; zuvor ist der Berliner Datenschutzbeauftragte zu hören.

(4) Bei Einwohnern, die aus den in §1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen, sind dem kirchlichen Suchdienst folgende Daten zu übermitteln:

1. Familiennamen,

2. frühere Namen,

3. Vornamen,

4. Tag und Ort der Geburt,

5. gegenwärtige Anschriften,

6. Anschrift vom 1. September 1939.

§28 Melderegisterauskunft

(1) Personen, die nicht Betroffene sind, und anderen als den in

§25 Abs. 1 bezeichneten Stellen darf die Meldebehörde nur Auskunft über folgende Daten einzelner bestimmter Einwohner erteilen (einfache Melderegisterauskunft):

1. Familiennamen,

2. Vornamen,

3. akademische Grade,

4. gegenwärtige Anschriften,

5. die Tatsache, daß der Einwohner verstorben ist.

Dies gilt auch, wenn jemand Auskunft über Daten einer Vielzahl namentlich bezeichneter Einwohner begehrt.

(2) Soweit jemand ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, darf ihm zusätzlich zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten eines einzelnen bestimmten Einwohners über folgende Daten Auskunft erteilt werden (erweiterte Melderegisterauskunft):

1. Tag und Ort der Geburt,

2. frühere Vor- und Familiennamen,

3. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder nicht,

4. Staatsangehörigkeit,

5. frühere Anschriften,

6. Tag des Ein- und Auszugs,

7. gesetzlicher Vertreter,

8. Sterbetag und -ort.

Die Meldebehörde hat den Betroffenen über die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft unter Angabe des Datenempfängers unverzüglich zu unterrichten; dies gilt nicht, wenn der Datenempfänger ein rechtliches Interesse, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen, glaubhaft gemacht hat.

(3) Melderegisterauskunft über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Einwohner (Gruppenauskunft) darf nur erteilt wer den, soweit sie im öffentlichen Interesse liegt. Die Gruppe darf nur nach folgenden Merkmalen bestimmt werden:

1. Familiennamen,

2. akademische Grade,

3. Alter,

4. Geschlecht,

5. Staatsangehörigkeit,

6. gegenwärtige und frühere Anschriften in Berlin,

7. Tag des Ein- und Auszugs,

8. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder nicht,

9. minderjährige Kinder.

Bei der Auskunft dürfen außer der Tatsache der Zugehörigkeit zu der Gruppe nur die in Nr. 1, 2 und 6 genannten Daten und der Vorname, bei minderjährigen Kindern auch die entsprechenden Daten des gesetzlichen Vertreters mitgeteilt werden. Anschriften gemäß §20 Abs. 2, §21 und §22 dürfen nicht mitgeteilt werden. Die Meldebehörde legt den Antrag auf Gruppenauskunft dem Senator für Inneres zur Entscheidung vor, der über das Vorliegen des öffentlichen Interesses entscheidet.

(4) Bei Melderegisterauskünften nach den Absätzen 2 und 3 darf der Empfänger die Daten nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden.

(5) Jede Melderegisterauskunft ist unzulässig, wenn der Betroffene der Meldebehörde das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft gemacht hat, die die Annahme rechtfertigen, daß ihm oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann. Die Meldebehörde kann nach Ablauf einer von ihr zu bestimmenden Frist verlangen, daß der Betroffene die Tatsachen erneut glaubhaft macht; die Frist beträgt mindestens sechs Monate und höchstens drei Jahre.

(6) Soweit der Betroffene ein berechtigtes Interesse nachweist, kann er verlangen, daß die Meldebehörde die erweiterte Melderegisterauskunft nach Absatz 2 über seine Person verweigert. Die Auskunftssperre ist zu befristen; die Frist beträgt mindestens ein Jahr und höchstens drei Jahre. Die Auskunftssperre ist auf einzelne der in Absatz 2 genannten Daten zu beschränken, wenn das berechtigte Interesse nur für diese Daten nachgewiesen wird.

(7) Die Melderegisterauskunft ist ferner unzulässig,

1. soweit die Einsicht in einen Eintrag im Geburten- oder Familienbuch nach §61 Abs. 2 bis 4 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf,

2. in den Fällen des §1758 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie des §5 Abs. 1 und des §10 Abs. 2 des Transsexuellengesetzes vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654/ GVBl. S. 2171).

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten auch für Melderegisterauskünfte an öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, soweit sie publizistische Tätigkeiten ausüben.

§29 Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen

(1) Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergemeinschaften und Einzelbewerbern im Zusammenhang mit Wahlen zum Abgeordnetenhaus von Berlin und zu den Bezirksverordnetenversammlungen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten sowie Trägern eines Volksbegehrens oder Bürgerbegehrens Auskunft aus dem Melderegister über Familiennamen, Vornamen, akademische Grade und gegenwärtige Anschriften von Wahl berechtigten erteilen. Entsprechende Auszüge aus dem Melderegister können nach Altersgruppen geordnet werden. Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt wer den. Die Wahlberechtigten haben das Recht, der Weitergabe ihrer Daten nach Satz 1 zu widersprechen; hierauf sind sie bei der Anmeldung und durch öffentliche Bekanntmachung hinzu weisen, wobei Fristen für die Ausübung des Widerspruchsrechts festgesetzt werden können. Die Auskünfte und Auszüge dürfen von den Parteien, Wählergemeinschaften und Einzelbewerbern nur für Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden; sie sind innerhalb einer Woche nach dem Wahltag zu vernichten. Die Parteien, Wählergemeinschaften und Einzelbewerber müssen eine entsprechende schriftliche Verpflichtungserklärung abgeben. Die Meldebehörde kann die Auskunft und die Herausgabe der Auszüge mit zusätzlichen Auflagen verbinden, um sicher zustellen, daß die Empfänger ihren Verpflichtungen nach Satz 5 nachkommen. §28 Abs. 5 gilt entsprechend. Die Sätze 5 bis 8 gelten auch für die Träger eines Volksbegehrens oder Bürgerbegehrens.

(2) Begehrt jemand eine Melderegisterauskunft über Alters oder Ehejubiläen von Einwohnern, so darf die Meldebehörde die Auskunft nur dann erteilen, wenn der Betroffene in diese Auskunft eingewilligt hat. Wird die Auskunft erteilt, so darf sie nur die in §28 Abs. 1 genannten Daten des Betroffenen sowie Tag und Art des Jubiläums umfassen. §28 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Adreßbuchverlagen darf Auskunft über

1. Familiennamen, 2. Vornamen, 3. akademische Grade, 4. gegenwärtige Anschriften, jedoch nicht Anschriften gemäß

§20 Abs. 2, §21 und §22,

sämtlicher Einwohner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erteilt werden. Der Betroffene hat das Recht, der Weitergabe seiner Daten nach Satz 1 zu widersprechen. Hierauf ist er bei der Anmeldung hinzuweisen. §28 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.

Fünfter Abschnitt

Bußgeldvorschriften

§30 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Meldepflichtiger

a) sich für eine Wohnung anmeldet, die er nicht bezieht, oder sich für eine Wohnung abmeldet, aus der er nicht auszieht,

b) seine Pflicht zur An- und Abmeldung nach §11 Abs. 1 und 2, §20 Abs. 1, §21 Abs. 1 und 7 und §22 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht unter Beachtung der Vorschriften des §15 erfüllt,

c) seinen Auskunftspflichten gegenüber der Meldebehörde nach §14 nicht nachkommt,

2. als Wohnungsgeber seinen Verpflichtungen nach §13 Abs. 1 nicht nachkommt,

3. als Binnenschiffer oder Reeder die Meldepflichten nach §18 nicht erfüllt,

4. einer auf Grund des §24 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu eintausend Deutsche Mark geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des §36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Landeseinwohneramt Berlin.

§31 Ordnungswidrigkeiten bei Verletzung des Meldegeheimnisses und bei unzulässiger Erwirkung und Verwendung von Melderegisterauskünften

(1) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahr lässig

1. als eine nach §5 Abs. 2 belehrte und verpflichtete Person das Meldegeheimnis verletzt, insbesondere indem sie anderen Personen Auskünfte erteilt, die diese rechtmäßig sonst nicht erhalten hätten,

2. unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Melderegisterauskunft nach §28 Abs. 2 und 3 zu erwirken,

3. entgegen §28 Abs. 4 eine Melderregisterauskunft für einen anderen als den angegebenen Zweck verwendet oder ohne Einwilligung der Meldebehörde einem anderen zugänglich macht,

4. entgegen §29 Abs. 1 die Auskünfte und Auszüge nicht nur für Zwecke der Wahlwerbung verwendet, sie nicht innerhalb einer Woche nach dem Wahltag vernichtet oder den Auf lagen, mit denen die Meldebehörde die Auskünfte oder die Herausgabe der Auszüge verbunden hat, nicht nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des §36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Senator für Inneres.

Sechster Abschnitt

Übergangs- und Schlußvorschriften

§32 Übergangsvorschriften für die Meldebehörde

(1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gespeicherte Daten, deren Speicherung nach diesem Gesetz unzulässig ist (§§2, 10 Abs. 1 Satz 2) oder die nicht mehr erforderlich sind (§10 Abs. 1 Satz 1) oder die nicht mehr gespeichert werden dürfen (§10 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1) oder deren Aufbewahrungsdauer abgelaufen ist (§10 Abs. 4), sind innerhalb von acht zehn Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu löschen.

(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gespeicherte Daten, die nach diesem Gesetz gesondert aufzubewahren und besonders zu sichern sind (§10 Abs. 3 Satz 1), sind innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der auf Grund von §10 Abs. 5 erlassenen Rechtsverordnung der gesonderten Aufbewahrung und besonderen Sicherung zuzuführen.

(3) Die von der Meldebehörde früher geführten Karteikarten sind als Meldearchiv gesondert aufzubewahren und durch technische und organisatorische Maßnahmen besonders zu sichern. §10 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Automatisierte Verfahren im Sinne des §26 Abs. 3, die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen, bleiben bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach §26 Abs. 2, längstens bis zum 31. März 1986, zulässig.

§33 Übergangsvorschrift für die Meldepflichtigen

Reeder von Schiffen im Sinne des §18 Abs. 2 haben die Personen, die sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes auf ihren Seeschiffen in einem Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnis befinden, innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Meldebehörde anzumelden.

§34 Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes

Das Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ASOG Bln) vom 11. Februar 1975 (GVBl. S. 688), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 1984 (GVBl. S. 1664), wird wie folgt geändert:

§1 Abs. 3 wird um die Worte "das Landeseinwohneramt Berlin" ergänzt.

§35 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des §1 Abs. 2, des §30 Abs. 3 und des §34 am 1. April 1985 in Kraft. §1 Abs. 2, §30 Abs. 3 und §34 treten am 1. April 1986 in Kraft.

(2) Am 1. April 1985 treten außer Kraft:

1. das Gesetz über das Meldewesen (Meldegesetz) vom 16. Oktober 1958 (GVBl. S. 1022) in der Fassung vom 1. Juli 1970 (GVBl. S. 996), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. März 1983 (GVBl. S. 434) mit Ausnahme seines §8 Abs. 1; diese Vorschrift tritt mit Ablauf des 31. März 1986 außer Kraft,

2. das Gesetz über besondere Meldepflichten vom 21. Dezember 1951 (GVBl. 1952 S. 4), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. März 1970 (GVBl. S. 474),

3. die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über besondere Meldepflichten vom 27. Juni 1952 (GVBl. S. 559), geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 1965 (GVBl. S. 1955) in Verbindung mit Gesetz vom 19. Februar 1970 (GVBl. S. 426),

4. §30 des Landeswahlgesetzes in der Fassung vom 3. Mai 1984 (GVBl. S. 780).

(3) Die Verordnung zur Durchführung des Meldegesetzes vom 25. Mai 1971 (GVBl. S. 1174), geändert durch Verordnung vom 2. November 1981 (GVBl. S. 1426), gilt mit Ausnahme ihres §1 Abs. 3 bis zum Inkrafttreten der nach §15 Abs. 4 und §21 Abs. 8 dieses Gesetzes zu erlassenden Rechtsverordnung fort. Bis dahin können die vorgeschriebenen Muster der Meldescheine mit der Maßgabe weiterverwendet werden, daß bei der An- und Abmeldung sowie bei der Meldebestätigung jeweils nur die in §12, §15 Abs. 3 und §21 Abs. 4 dieses Gesetzes aufgeführten Daten erhoben oder bestätigt werden dürfen.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Der Regierende Bürgermeister

Eberhard Diepgen

Zuletzt geΣndert:
am 08.02.97

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